Satzung
§ 1
Name
und Sitz
1
Der Verein führt den Namen MSC Sophienthal SFG
( Sportfahrergemeinschaft )
Untergruppe des Motorsportclubs Bayreuth e.V. im ADAC.
Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung
im Vereinsregister des Amtsgerichtes 95447 Bayreuth
und erhält von diesem Zeitpunkt an den Zusatz
„ e. V. „.
2
Der Verein hat seinen Sitz in 95466 Weidenberg.
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§ 2
Zweck
1 Der Verein bezweckt die Förderung
der kameradschaftlichen Verbundenheit seiner Mitglieder und die
Förderung
der allgemeinen Verkehrserziehung. Darüber hinaus die sportliche
Bestätigung mit Alltags-
und Serienautos,
hauptsächlich auch die Förderung jugendlicher Nachwuchsfahrer.
§ 3
Mitgliedschaft
1 Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften
werden.
2 Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der
geschäftsführende Vorstand durch eine schriftliche
Mitteilung entscheide.
3 Die
Hauptversammlung kann einzelne verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind
von der Beitragsleistung befreit. Im übrigen stehen ihnen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu.
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§ 4
Beendigung
der Mitgliedschaft
1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss.
2
Der Austritt, der jederzeit möglich ist, erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
3
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand durch
schriftlichen Bescheid nach Anhörung
des Betroffenen.
4 Ausschlussgrund
ist ein mit dem Zweck oder Interessen des Vereins nicht zu vereinbarendes
Verhalten.
§ 5
Beiträge
1
Die Höhe der jährlichen Beiträge ist folgendermaßen festgelegt:
Erwachsene zahlen 16,00 €
Wehrpflichtige, Frauen und Auszubildende
über 18 Jahre zahlen 8,00
€
Jugendliche sind beitragsfrei.
Die Jahresbeträge sind jeweils am Jahresanfang für das laufende
Kalenderjahr fällig.
2
Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten,
die über einen Auslagen-
ersatz
hinausgehen. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 6
Organe
Organe des Vereins sind
a ) der geschäftsführende
Vorstand
b ) der Gesamtvorstand
c ) die Hauptversammlung
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§ 7
Vorstand
1
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern, das sind
der 2 . Vorstand und der 1. Sportleiter.
2 Der
Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei Stellvertretern
des Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und 5 Beisitzern, 2 . Sportleiter,
3. Sportleiter, Veranstaltungswart, Schriftführer und
1.
Kassier.
3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen
vertritt
den Verein allein.
4
Im Innenverhältnis des Vereins gilt folgendes: die Stellvertreter
des Vorsitzenden vertreten den
Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert
ist. Der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB ist an die
Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
5
Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt schriftlich
durch den Vorsitzenden oder seine
Stellvertreter mit einer Frist von
3 Tagen. Bei einer Abstimmung ist die Anwesenheit von mind.
zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
6
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
7 Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt
die Geschäfte ehrenamtlich.
Die
zum Vorstand gehörenden Mitglieder haben folgende Funktionen zu
übernehmen: Sportwart,
Pressewart, Schriftführer und Festwart.
Die Vorstandsmitglieder sind dem Vorsitzenden für die
Wahrnehmung
ihres Ressortgebietes verantwortlich.
8 Die Vorstandsmitglieder werden durch die
Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Wiederwahl
ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zur Übernahme
durch den
Nachfolger
aus.
9
Jedes Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen ausüben.
Der Vorsitzende kann jedoch nicht
gleichzeitig Schatzmeister
sein.
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§ 8
Hauptversammlung
1
Die Hauptversammlung ist oberstes Beschlussgremium des Clubs. Die ordentliche
Hauptversammlung
sind einzuberufen, wenn
es das Interesse des Clubs erfordert, oder wenn die Einberufung
von mind.
einem Zehntel aller Mitglieder
durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird.
Der Antrag ist zu begründen.
2 Die Einladungen zur Hauptversammlung ergehen durch den Vorsitzenden oder
seine Stellvertreter
schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch die Post.
3 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Mitglieder, die
bei einer Abstimmung
nicht persönlich anwesend sind, können ihr Stimmrecht durch ein anderes
Mitglied ausüben lassen, das
mit schriftlicher Vollmacht
versehen sein muss. Die Vollmacht muss vor Beginn der Abstimmung
dem
Vorsitzenden oder einem
der stellvertretenden Vorsitzenden zur Prüfung vorgelegt werden.
Sie ist
unmittelbar nach der
Abstimmung zu den Akten des Vereins zu geben.
4 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderung ist die Mehrheit
von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Clubs
sind vier
Fünftel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
5 Aufgaben der Hauptversammlung sind vor allem die Wahl der Vorstandmitglieder,
die Entgegennahme
des Prüfungsberichtes der Revisoren, die Genehmigung der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Ernennung von Ehrenmitglieder,
die Änderung
der Satzung, die Entscheidung
über an die Hauptversammlung gerichtete Anträge und die Auflösung
des
Clubs.
6 Anträge
zur Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung
können von
einem Zehntel aller Mitglieder
gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich mind. 5 Tage vor
dem
Hauptversammlungstermin
an den Vorstand zu richten und zu begründen. Der Antrag und die
Begründung sollen in
der Hauptversammlung verlesen werden. Soweit Anträge mindestens
vier
Wochen vor dem Hauptversammlungstermin
beim Vorstand eingegangen sind,
müssen sie auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über die Behandlung von nicht rechtzeitig
eingegangenen
Anträgen entscheidet die Hauptversammlung.
7
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder
wird von der Mitgliederversammlung ein besonderer Wahlleiter
bestimmt, der während
des Wahlvorganges in der Hauptversammlung den Vorsitz führt.
8 Über die Art der Abstimmung beschließt die
Hauptversammlung.
9 Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Versammlungsvorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Revisoren
1 Zur Prüfung des Geschäftsberichts wählt die Hauptversammlung zwei Revisoren
für jeweils zwei
Jahre.
Die Revisoren gehören nicht dem Vorstand an.
2 Die Revisoren haben die Aufgabe, Bücher und Belege des Clubs zu überprüfen,
der Hauptversammlung
über das Prüfungsergebnis
zu berichten, Verbesserungsvorschläge zu machen
und der
Hauptversammlung die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
3 Die Revisoren sind nicht weisungsgebunden und haben das Recht, jederzeit
die Bücher und
Kassenunterlagen
des Clubs einzusehen.
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§ 10
Haftung
1 Grundsätzlich lehnt der Club eine Haftung für
alle Schäden, die ein Mitglied infolge seiner
Clubmitgliedschaft erleidet
oder verursacht , ab.
2 Für den Eventualfall schließt der Club eine
Vereinshaftpflichtversicherung für seine
Vorstandsmitglieder und
Funktionäre im Einsatz eine Unfallversicherung ab.
§ 11
1 Die Idee eines zunächst zwangslosen Zusammenschlusses wurde am 28.12.1972
anlässlich
einer spontanen Geburtstagsfeier für unser Gründungsmitglied Heinz
Sprotte
in
einer Wirtschaft in Allersdorf gefasst.
§ 12
Clubwertung
Die
Clubwertung erfolgt nach dem ADAC Motorsporthandbuch 2004 Seiten
28 und 29.
Jeweils
10 Zusatzpunkte gibt es für internationale Veranstaltungen und
DM – Läufe.
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§ 13
Auflösung
Im
Falle der Auflösung des Clubs erfolgt die Liquidation durch den
Vorstand.
Die
Satzung wurde heute, dem 5. Juni 1974 in Weidenberg errichtet.
Die
Eintragung ins Vereinsregister wird beschlossen.
Gründungsmitglieder
1
Dieter Fetterroll, Sophienthal
2
Hans Ziegler, Wallenbrunn
3
Herbert Hirschke, Seybothenreuth
4
Heinz Sprotte, Seybothenreuth
5
Johann-Wilhelm Hempfling. Seybothenreuth
6
Karl König, Speichersdorf
7
Ingo Sporbert, Weidenberg
8
Robert Gärtner jun. Weidenberg
9
Jürgen Reiß, Würnsreuth
10 Werner Köhler, Seybothenreuth
11 Richard Pfaffenberger, Bayreuth